Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der [Firmenname] GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde"), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der internationalen Beschaffung, insbesondere:
- Recherche und Identifikation geeigneter Lieferanten und Fabriken in China
- Fabrikprüfung und Bewertung von Produktionskapazitäten vor Ort
- Preisverhandlung mit Lieferanten
- Qualitätskontrolle und Warenprüfung vor dem Versand
- Produktionsbegleitung und -überwachung
- Organisation von Logistik und Verschiffung
- Unterstützung bei der Einfuhrabwicklung und Verzollung
- Lieferung der Ware an den vereinbarten Bestimmungsort in Deutschland
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers. Die AGB ergänzen die individuellen Vereinbarungen.
(3) Der Auftragnehmer ist je nach Vereinbarung als Vermittler zwischen Kunde und Lieferant, als Einkaufsdienstleister oder als Importeur tätig. Die genaue Rolle ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und dem Angebot.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung durch den Kunden. Als Schriftform gilt auch die elektronische Kommunikation per E-Mail.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Sofern im Angebot nicht anders geregelt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Anzahlung: 30 % des vereinbarten Warenwertes bei Auftragserteilung
- Restzahlung: 70 % des Warenwertes vor Versand der Ware ab Werk bzw. vor Verschiffung
- Servicegebühren: Gemäß individueller Vereinbarung, fällig nach Rechnungsstellung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen
(3) Zusätzliche Kosten, die nach Auftragserteilung entstehen (z. B. geänderte Frachtkosten, Zolländerungen, Nacharbeiten auf Kundenwunsch), werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere technische Spezifikationen, Zeichnungen, Mengenangaben und Qualitätsanforderungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Muster, Produktionsproben oder Fotodokumentationen innerhalb der vereinbarten Fristen zu prüfen und freizugeben. Verzögerungen durch verspätete Freigaben gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Entscheidet sich der Kunde trotz abweichender Empfehlung des Auftragnehmers für einen bestimmten Lieferanten, ein bestimmtes Material oder eine bestimmte Spezifikation, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko.
§ 6 Lieferung und Lieferbedingungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt, unverbindliche Angaben. Der Auftragnehmer bemüht sich, die genannten Termine einzuhalten, kann jedoch keine Garantie für die Einhaltung durch Dritte (Fabriken, Speditionen, Zollbehörden) übernehmen.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Pandemien, Transportstörungen oder vergleichbarer Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer zur Verschiebung der Lieferung um die Dauer der Behinderung.
(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach den im Einzelvertrag vereinbarten Lieferbedingungen (z. B. FOB, CIF, DDP gemäß Incoterms® 2020). Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am Versandort in China auf den Kunden über.
(4) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 7 Qualitätskontrolle und Warenprüfung
(1) Sofern vereinbart, führt der Auftragnehmer vor dem Versand eine Qualitätskontrolle durch. Umfang und Art der Prüfung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag (z. B. Stichprobenprüfung, Maßprüfung, Funktionstest).
(2) Die Qualitätskontrolle des Auftragnehmers ersetzt nicht die Wareneingangsprüfung des Kunden gemäß § 377 HGB. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
(3) Der Auftragnehmer dokumentiert die Ergebnisse der Qualitätskontrolle (z. B. durch Fotos, Prüfberichte) und stellt diese dem Kunden zur Verfügung. Gibt der Kunde auf dieser Basis die Freigabe zum Versand, gelten die zu diesem Zeitpunkt bekannten Eigenschaften als akzeptiert.
§ 8 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige Erbringung seiner Dienstleistungen (Lieferantensuche, Fabrikprüfung, Qualitätskontrolle, Logistikkoordination) nach bestem Wissen und unter Einhaltung branchenüblicher Sorgfalt.
(2) Soweit der Auftragnehmer als Vermittler zwischen Kunde und Lieferant tätig ist, bezieht sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf die ordnungsgemäße Erbringung der Vermittlungs- und Dienstleistung – nicht auf die Ware selbst. Ansprüche bezüglich der Warenbeschaffenheit richten sich in diesem Fall gegen den jeweiligen Lieferanten.
(3) Soweit der Auftragnehmer als Importeur oder Verkäufer auftritt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Bei verspäteter Rüge gelten die Mängelansprüche als verwirkt.
(5) Bei Sonderanfertigungen, Maßanfertigungen und nach Kundenspezifikation gefertigten Waren ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, sofern die Ware der vereinbarten Spezifikation entspricht.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:
- Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden entstehen
- Qualitätsabweichungen, die trotz durchgeführter Kontrolle nicht erkennbar waren
- Verzögerungen oder Schäden durch Dritte (Lieferanten, Fabriken, Spediteure, Zollbehörden)
- Entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor
- Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Empfehlungen des Auftragnehmers durch den Kunden resultieren
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
§ 10 Haftungsausschluss bei Drittlieferanten
(1) Der Auftragnehmer wählt Lieferanten und Fabriken in China nach bestem Wissen und unter Anwendung seiner Erfahrung und seiner Prüfmethoden aus. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für das Verhalten, die Leistungsfähigkeit oder die Vertragstreue von Drittlieferanten.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht Hersteller der beschafften Waren. Produkthaftungsansprüche, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben, richten sich gegen den jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.
(3) Sofern der Auftragnehmer bei der Auswahl eines Lieferanten eine Empfehlung ausgesprochen hat und der Kunde sich stattdessen für einen anderen Lieferanten entscheidet, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus resultierende Mängel oder Schäden.
§ 11 Stornierung und Rücktritt
(1) Eine Stornierung durch den Kunden ist nur möglich, solange der Auftragnehmer noch keine verbindliche Bestellung beim Lieferanten ausgelöst hat.
(2) Nach Auftragserteilung an den Lieferanten ist eine Stornierung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Bereits geleistete Anzahlungen werden nur zurückerstattet, soweit der Auftragnehmer diese vom Lieferanten zurückerhalten kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr für den bis zur Stornierung erbrachten Aufwand zu berechnen.
(3) Bei Sonderanfertigungen und individuell gefertigten Waren ist eine Stornierung nach Produktionsbeginn ausgeschlossen.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrem Wesen nach als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
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